Vereinssatzung

des Blue World Diver e.V. aus Braunschweig

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist „Blue World Diver e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.
  3. Der Verein ist seit dem 25.02.1998 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und Förderung des Tauchsports.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Förderung tauchsportlicher Übungen im Bereich des Freizeitsports,
    2. Aus- und Fortbildung im Bereich des Tauchens,
    3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
    4. Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Für die Abgeltung von Aufwendungsersatz gilt die Beitrags- und Gebührenverordnung des Vereins, die durch den Vorstand zu erstellen ist.
  4. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann unter Beachtung des § 3 (2) und (3) dieser Satzung, ein Aufwendungsersatz gewährt werden.

B. Mitgliedschaft im Verein

§ 6 Mitglieder

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder
    1. aktive Mitglieder,
    2. passive Mitglieder,
    3. jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  3. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern, die aktiv im Rahmen des Vereins Tauchaktivitäten nachgehen, unterliegt der Maßgabe des Nachweises über den erforderlichen Ausbildungsstand (Brevet) beim Vorstand.
  5. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§ 8 Aufnahmefolgen

  1. Mit der Mitteilung über die Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsverordnungen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsverordnungen und der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen.
  2. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, an freizeitbezogenen Tauchsportaktivitäten teilzunehmen.
  3. Jedes aktive Mitglied genießt alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweck-bestimmung des Vereins ergeben. Es verfügt über Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Jedes passive Mitglied genießt Rechte mit Einschränkungen, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sowie der Vereinsverordnungen und der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse ergeben. Es verfügt über Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Jedes jugendliche Mitglied genießt Rechte mit Einschränkungen, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sowie der Vereinsverordnungen und der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sowie der Vorschriften zum besonderen Schutz von Minderjährigen ergeben. Es hat das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. Es verfügt mit Vollendung des 16. Lebensjahres über Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  6. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflichten, die sich aus der Satzung, den Vereinsverordnungen und insbesondere aus den Zweckbestimmungen des Vereins ergebenden, zu erfüllen. Es ist gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die tauchsportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied ist zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen und Sportstätten.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Nutzung von vereinseigener Tauchausrüstung eine Haftungsverzichterklärung und die gesundheitliche Eignung und Befähigung schriftlich anzuerkennen, beziehungsweise zu bestätigen.
  4. Jedes Mitglied ist zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§ 11 Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann jedes Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft schriftlich vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 12 Beiträge und Gebühren

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedbeiträgen und Gebühren richtet sich nach der Beitrags- und Gebührenverordnung des Vereins, die durch den Vorstand zu erstellen ist.
  2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, oder in besonderen Fällen, insbesondere bei unverschuldeter, finanzieller Notlage eines Mitgliedes vom Vorstand unterschiedlich festgesetzt, beziehungs-weise ganz erlassen werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an Tauch-kursen festzulegen. Diese Kursgebühr ist in Abhängigkeit von den, mit dem Kurs zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere für die Nutzung von vereinseigener Tauchausrüstung, Aufwendungsersatz für an dem Kurs beteiligten Tauchlehrern und Tauchausbildungsgehilfen (Divemaster) sowie Brevetierungskosten und Ausbildungsunterlagen, festzulegen. Einzelheiten regelt die Beitrags- und Gebührenverordnung, die durch den Vorstand zu erstellen ist.

§ 13 Umlagen

  1. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1½ fache Jahresbeitrag sein.

§ 14 Maßregelung

  1. Gegen jedes Mitglied, das gegen die Maßgabe der Satzung, der Vereinsverordnungen und der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen verstößt, kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden
    1. schriftliche Ermahnung,
    2. schriftlicher Verweis,
    3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Tauchsportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
  2. Die Entscheidung über die getroffene Maßregelung ist dem Mitglied vom Vorstand per Einschreibebrief mitzuteilen.

§ 15 Änderung der Mitgliedschaft

  1. Die Änderung der Mitgliedschaft kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats erklärt werden.

§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt des Mitgliedes,
    2. Ausschluss des Mitgliedes,
    3. Tod des Mitgliedes.
  2. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeweiligen Quartals erklärt werden.
  3. Ein Sonderkündigungsrecht kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vorstand gewährt werden. Dies betrifft insbesondere gesundheitliche Gründe.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis gegenüber dem Verein.

§ 17 Ausschluss

  1. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. gegen die Interessen des Vereins, gegen die Satzung, gegen Verordnungen oder gegen, von den Organen des Vereins gefassten, Beschlüsse und getroffenen Anweisungen grob verstoßen hat,
    2. satzungsmäßige Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht erfüllt,
    3. das Ansehen des Vereins schwer schädigt,
    4. mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat,
    5. die Sicherheitsbestimmungen bei Tauchgängen nicht eingehalten hat und dadurch andere Taucher grob fahrlässig gefährdet hat,
    6. sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft, unkameradschaftlich oder grob unsportlich verhalten hat.
  2. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von sieben Tagen zu den Anschuldigungen schriftlich oder mündlich unter Protokollführung gegenüber dem Vorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand.
  3. Der Ausschlussbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  4. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung vom Vorstand per Einschreibebrief mitzuteilen.
  5. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Diese hat schriftlich binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung zu erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

C. Organe des Vereins

§ 18 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. der Gesamtvorstand,
    3. die Mitgliederversammlung.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung von Aufwendungsersatz gilt die Beitrags- und Gebührenverordnung des Vereins.
  3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Personalunion ist nicht ausgeschlossen, wenn nicht genug geeignete Bewerber zur Verfügung stehen.

§ 19 Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
    1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassenwart.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt, auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegen neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Im Innenverhältnis zum Verein sind zur Vertretung des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassenwart nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden berechtigt.
  8. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  10. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  11. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  12. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  13. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 20 Gesamtvorstand

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes ist ein Gesamtvorstand zu bilden. Dieser besteht aus
    1. den Vorstandsmitglieder gem. § 19 (1) dieser Satzung,
    2. dem Kurs- und Ausbildungsleiter,
    3. dem Gerätewart.
  2. Das Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht dem Vorstand angehört, wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt, auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
  4. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen.
  6. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  7. Beschlüsse des Gesamtvorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  8. Jedes Gesamtvorstandsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, ist einzeln zu wählen.
  9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Gesamtvorstandsamt.
  10. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Gesamtvorstandsmitglied zu berufen, das nicht dem Vorstand angehört. Auf diese Weise bestimmte Gesamtvorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 21 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben
    1. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    2. die Höhe des Jahresbeitrags festzusetzen,
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Gesamtvorstandsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und der Kassenprüfer,
    4. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    5. Beschlussfassung über die Berufung eines abgelehnten Aufnahmeantrags, beziehungsweise über einen Ausschluss.
  2. Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich oder nach Bedarf durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen
    1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden,
    2. Bericht des Vorstandes,
    3. Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstands,
    5. Wahl des Vorstands,
    6. Wahl des Gesamtvorstandes, der nicht dem Vorstand angehört,
    7. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    9. Festsetzung der Beiträge und Umlagen für das laufende Geschäftsjahr beziehungsweise zur Verabschiedung von Beitrags- und Gebührenverordnungen,
    10. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    11. Satzungsänderungen,
    12. Beschluss oder Aufhebung von Verordnungen,
    13. Auflösung des Vereins,
    14. Veranstaltungskalender,
    15. sonstiges.
  5. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Dieser hat während der Sitzungsdauer Hausrecht und kann Mitglieder zur Ordnung rufen beziehungsweise bei fortwährender Störung von der Mitgliederversammlung ausschließen.
  7. Jedes aktive, passive und jugendliche Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Geheime Abstimmungen oder Wahlen erfolgen erst nach Beantragung von mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder.
  8. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, sobald mindestens drei Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung liegen die Regelungen des § 21 dieser Satzung zugrunde.
  3. Die Ladungsfrist ist auf zwei Wochen verkürzt.

§ 23 Kassenprüfer

  1. Über die Mitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer für jeweils eine Dauer von 3 Jahren zu wählen.
  2. Die beiden ersten Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  3. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Gesamtvorstand angehören, noch mit dem Kassenwart verwandt oder verschwägert sein.
  4. Im Verhinderungsfall eines der ersten beiden Kassenprüfer hat der dritte Kassenprüfer dessen Aufgaben zu übernehmen. Die Prüfung der Kasse durch nur einen Kassenprüfer ist unzulässig.

§ 24 Kurs- und Ausbildungsleiter

  1. Ist für den ordnungsgemäßen Ablauf von Tauchtrainings (Schnuppertauchen) und Tauchkursen nach Vorgabe der Tauchverbände verantwortlich.

§ 25 Gerätewart

  1. Ist für den Erhalt und die Pflege der vereinseigenen Tauchausrüstung und Materialien verantwortlich. Erforderliche Überprüfungen gem. gesetzlicher Vorgaben sind fristgerecht durchzuführen.
  2. Die Ausgabe und Rücknahme von vereinseigener Tauchausrüstung und Materialien ist zu protokollieren und erfolgt ausschließlich an dazu berechtigte Personen.
  3. Auf Verlangen des Vorstandes ist eine Inventarliste vorzulegen.

§ 26 Verordnungen

  1. Der Verein kann sich weitere Verordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  2. Die Verordnungen werden vom Vorstand erstellt oder geändert und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, sofern dies von der Satzung nicht anders bestimmt ist und werden von der Mitgliederversammlung gem. § 21 (4) i beschlossen.

D. Schlussbestimmungen

§ 27 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben
    1. Name,
    2. Vorname,
    3. Geburtsdatum,
    4. Anschrift,
    5. Telefonnummern,
    6. E-Mail-Adressen,
    7. Ausbildungsstand,
    8. Tauchtauglichkeitsbescheinigung, bzw. ärztliche Atteste
    und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen hat.
  3. Für die Anforderung von Tauchbefähigungen (Brevet) werden Daten gem. § 27 (1) dieser Satzung an Verbände und andere Dritte weitergegeben, sofern das Mitglied dem nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen hat.

§ 28 Tauchsportunfälle

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Tauchsportunfälle im Rahmen des Vereins, beziehungsweise Unfälle während der Tauchausbildung innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen.

§ 29 Satzungsänderungen

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung 3/4 aller Mitglieder erforderlich.

§ 30 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DLRG, Ortsgruppe Braunschweig.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in von der Mitgliederversammlung am 24.02.2017 beschlossen und setzt damit die Satzung vom 27.02.2016 außer Kraft.

Braunschweig, der 24.02.2017

 

Es haben unterzeichnet:

  • Marco Dittmer (1. Vorsitzender)
  • Horst Hibbeln (2. Vorsitzender)

 

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig.